Zielstellung

Das Führen von Hubarbeitsbühnen ist in Kapitel 2.10 Nr. 2.1 der Vorschrift "Betreiben von Arbeitsmitteln" (BGR/GUV-R 500) geregelt. Danach darf der Unternehmer mit dem selbstständigen Bedienen von Hubarbeitsbühnen nur Personen beauftragen, die in der Bedienung unterwiesen sind und ihre Befähigung nachgewiesen haben. Im Lehrgang erlangen die Teilnehmer die notwendigen sicherheitsrelevanten Kenntnisse zum Vorschriftenwerk. Sie sind nach erfolgreichem Abschluss des Lehrganges in der Lage, vorschriftsmäßige Überprüfungen vorzunehmen und erlangen die notwendige Sicherheit im Bedienen von Hubarbeitsbühnen.

 

Inhalt

  • Rechtliche Grundlagen - Arbeitsschutzgesetz, Betriebssicherheitsverordnung, Maschinenrichtlinie
  • UVV Hebebühnen BGR 500, Kapitel 2.10
  • Aufbau, Funktion und Einsatzmöglichkeiten
  • Sichere Bedienung
  • Sicht- und Funktionsprüfung
  • Aktuelles Unfallgeschehen
  • Praktische Unterweisung an Hubarbeitsbühnen
  • Prüfung

Dauer

  • 1 Tag

Abschluss

  • Befähigungsnachweis

 

Termine und Preise

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