
Befähigungsnachweis zum Bedienen von HubarbeitsbühnenZielstellungDas Führen von Hubarbeitsbühnen ist in Kapitel 2.10 Nr. 2.1 der Vorschrift "Betreiben von Arbeitsmitteln" (BGR/GUV-R 500) geregelt. Danach darf der Unternehmer mit dem selbstständigen Bedienen von Hubarbeitsbühnen nur Personen beauftragen, die in der Bedienung unterwiesen sind und ihre Befähigung nachgewiesen haben. Im Lehrgang erlangen die Teilnehmer die notwendigen sicherheitsrelevanten Kenntnisse zum Vorschriftenwerk. Sie sind nach erfolgreichem Abschluss des Lehrganges in der Lage, vorschriftsmäßige Überprüfungen vorzunehmen und erlangen die notwendige Sicherheit im Bedienen von Hubarbeitsbühnen.  Inhalt
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